Ab dem 1. Januar 2016 tritt das Verbot der kostenlosen Verteilung von Plastiktüten in Kraft. Sowohl dünne als auch dickere Plastiktüten dürfen Kunden beim Kauf von Waren und Produkten nicht mehr kostenlos mitgegeben werden. Ausnahmen gelten für die Verteilung von Plastiktüten zur Aufrechterhaltung der Eignung von Lebensmitteln oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Auch die vor Ort versiegelte Tüte beim zollfreien Einkauf fällt unter die Ausnahme.
Kleiderhüllen in der Textilreinigungsbranche fallen nicht unter das Verbot. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass wir für jedes Kleidungsstück eine Kleiderhülle verwenden. Wir liefern die gebügelte Ware in der Bügelbox zurück, für hängende Kleidung verwenden wir in der Regel eine Kleiderhülle für mehrere Kleidungsstücke.
Die in der Textilreinigungsbranche verwendeten Kleiderhüllen fallen nicht nicht unter die Plastiktüten, auf die sich das Verbot bezieht. In der am 9. Oktober 2015 veröffentlichten Konzeptregelung heißt es dazu: „Die, ob versiegelt oder nicht, Plastikfolie um Fleischwaren und die Plastik-Kleiderhülle beispielsweise für gereinigte Kleidung werden nicht als Tragetasche betrachtet. Beide stellen keine (Sammel-)Verpackung dar, die zum Tragen in der Hand bestimmt ist.“



